Sinn und Zweck von Altersgrenzen für Aufsichtsräte

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OKT
2011
Altersgrenze Aufsichtsrat

Bislang galt bei der Siemens AG, dass Aufsichtsratsmitglieder mit Erreichen des 70. Lebensjahres aus dem Aufsichtsrat ausscheiden sollen. Demnach hätte der 68-jährige Aufsichtsratsvorsitzende des Münchener Konzerns Gerhard Cromme in zwei Jahren seinen Posten als Chefaufseher räumen müssen.

Bereits im September 2010 ließ Cromme jedoch eine Änderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats durch das Kontrollgremium genehmigen. Demnach dürfen Aufsichtsräte bei ihrer Wahl nunmehr nicht älter sein als 70 Jahre, ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bei Erreichen der Altersgrenze ist nicht mehr vorgesehen. Folglich steht Cromme auf der Hauptversammlung der Siemens AG im Frühjahr 2013 für eine weitere Amtszeit zur Wahl.

Die Festlegung einer Altersgrenze ist Bestandteil guter Unternehmensführung und -Kontrolle. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält im Abschnitt über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Empfehlung, bei der Auswahl des Aufsichtsrats konkrete Ziele zu benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt.

Durch Festlegung einer solchen Altersgrenze soll den gewachsenen Anforderungen an die Ausübung eines Aufsichtsratsmandats Rechnung getragen werden. In der Praxis haben sich Altersgrenzen für Aufsichtsräte zwischen 70 und 75 Jahren durchgesetzt.

Für die Umsetzung der Altersgrenze gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann festgelegt werden, dass zur Wahl in den Aufsichtsrat des Unternehmens nur Personen vorgeschlagen werden können, die die festgelegte Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Zum anderen kann festgelegt werden, dass das Aufsichtsratsmitglied mit Erreichen der Altersgrenze frühzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Auch abgestufte Ausgestaltungsmöglichkeiten sind denkbar, indem festgelegt wird, dass eine Altersgrenze "in der Regel" oder "grundsätzlich" gelten soll. Dies ermöglicht dem Unternehmen in Einzelfällen von der selbst festgelegten Altersgrenze abzuweichen.

Auch für Vorstände enthält der DCGK eine Empfehlung zur Festlegung einer Altersgrenze. Damit soll den erheblichen Belastungen, die aus einer Vorstandstätigkeit herrühren, Rechnung getragen werden. Wobei die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstände unterhalb des allgemeinen Renteneintrittsalters von 65 Jahren liegen soll, um die oben genannte Zielsetzung zu erreichen. Ein Großteil der Aktiengesellschaften hat eine solche Altersgrenze für Vorstände bereits umgesetzt. Diese liegt in der Praxis zwischen 60 und 63 Jahren.

Ein Verstoß gegen die selbst festgelegten Altersgrenzen führt in beiden Fällen zu einer Modifizierung im Rahmen der Offenlegungspflicht der jährlichen Entsprechenserklärung nach § 161 Aktiengesetz (AktG).


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